Viele Eigentümer zögern, weil sie nicht wissen, was beim Verkauf mit ihren Mietern passiert. Für die Mieter ändert sich rechtlich wenig.
Der Käufer tritt in die Mietverträge ein
Geht das Eigentum an vermietetem Wohnraum auf den Käufer über, also mit der Eintragung im Grundbuch, tritt er an die Stelle des bisherigen Vermieters (§ 566 Abs. 1 BGB). Die Mietverträge laufen weiter, niemand muss neu unterschreiben.
Und die Kaution?
Auch in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit tritt der Käufer ein (§ 566a BGB). Bekommt der Mieter seine Kaution später vom Käufer nicht zurück, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet. Übergeben Sie die Kautionen deshalb sauber und dokumentiert.
Mieter informieren
Informieren Sie Ihre Mieter rechtzeitig und persönlich. Wir stellen uns nach dem Kauf selbst vor und erklären, was sich ändert, zum Beispiel die Kontoverbindung.
Wichtig für Sie als Verkäufer: Teilen Sie den Mietern den Eigentümerwechsel schriftlich mit. Sonst haften Sie unter Umständen weiter wie ein Bürge, wenn der Käufer seine Pflichten als Vermieter nicht erfüllt (§ 566 Abs. 2 BGB).
Allgemeine Information aus der Praxis, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Für Ihren Einzelfall: Notar, Anwalt oder Steuerberater.
Quellen: § 566 und § 566a BGB, gesetze-im-internet.de, geprüft am 28.10.2026.